§ 22 MsbG
Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien
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- 1.
- die Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstempelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung, von Messwerten, damit zusammenhängenden Daten und weiteren über ein intelligentes Messsystem oder Teile davon geleiteten Daten,
- 2.
- den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Messdaten,
- 3.
- die sichere Zeitsynchronisation des Smart-Meter-Gateways mit einer vertrauenswürdigen Zeitquelle im Weitverkehrsnetz und
- 4.
- die Interoperabilität der intelligenten Messsysteme und Teile davon.
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage aufgeführten Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder deren Weiterentwicklungen jeweils in der geltenden Fassung eingehalten werden. Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik* bekannt gemacht.
- 1.
- an die Einsatzumgebung, die für die korrekte Funktionsweise der Sicherheitsfunktionen notwendig ist,
- 2.
- an die organisatorischen Sicherheitspolitiken,
- 3.
- zur Gewährleistung der Sicherheitsziele für das Smart-Meter-Gateway und seine Umgebung,
- 4.
- an die Kommunikationsverbindungen und Protokolle des Smart-Meter-Gateway.
- 1.
- die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,
- 2.
- die Kommunikationsverbindungen, Datenstrukturen, Prozesse und Protokolle an den Schnittstellen des Smart-Meter-Gateway, einschließlich bis spätestens 31. Dezember 2024 einheitlicher und ausreichend beschriebener Spezifikationen für Anwendungsprogrammierschnittstellen,
- 3.
- die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-Meter-Gateway,
- 4.
- die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absicherung der Kommunikation und Authentifizierung der Datennutzer,
- 5.
- die einzusetzenden kryptographischen Verfahren und
- 6.
- die Architektur der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur.
(5) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
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