§ 42 MsbG

Fristen

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Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.

Suchhilfen: Grundzuständigkeit übertragen, Verfahren Frist sechs Monate, Zuschlag erteilen, Übertragungsfrist, Ausschreibung Zuschlag, tragen, fahren, teilen, schreibung