§ 53 MsbG

Auskunftsrechte des Anschlussnutzers

📖

Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.

Suchhilfen: Auskunft Messstelle, Messdaten abrufen, Anschlussnutzer Rechte, elektronischer Speicher, nicht personenbezogene Daten, rufen