§ 53 MsbG
Auskunftsrechte des Anschlussnutzers
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Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.
Suchhilfen: Auskunft Messstelle, Messdaten abrufen, Anschlussnutzer Rechte, elektronischer Speicher, nicht personenbezogene Daten, rufen