§ 65 MsbG
Weitere Datenübermittlung
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Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.
Suchhilfen: Datenübermittlung ohne Personenbezug, Weitergabe anonymisierter Daten, Datenweitergabe nicht-personenbezogen, Datenübermittlung EU‑Datenschutz, Datenübermittlung MessbG