§ 61 MessEG

Einziehung

📖

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Suchhilfen: Messgerät einziehen, Messabweichung einziehen, Messgeräte Beschlagnahme, Ordnungswidrigkeit Messung, Messstelle Sicherstellung, Messabweichung Strafe, Messgeräte Einziehung, Messrechtliche Sicherstellung, ziehen, ziehung