§ 30 MessEV
Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
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Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat
- 1.
- die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
„Öffentliche Waage
Wägebereich von … kg bis … kg“;dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden, - 2.
- den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Suchhilfen: öffentliche Waage kennzeichnen, Waage Schild anbringen, Waage Betriebsanzeige, Waage Kennzeichnungspflicht, Waage Nutzung melden, Waage Bereich anzeigen, Waage Beschriftungspflicht, bringen, zeigen