§ 31 MessEV

Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen

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Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass
1.
diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
2.
sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Suchhilfen: öffentliche Waage benutzen, Wägung unparteiisch durchführen, Wägung ablehnen bei Interessenkonflikt, Interessenkonflikt bei Waagebetrieb, Wägeergebnis beeinflussen verhindern, Pflicht zur neutralen Wägung, Verbot von Befangenheit bei Wägungen, nutzen, führen, lehnen, einflussen