§ 31 MessEV
Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
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Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass
- 1.
- diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
- 2.
- sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
Suchhilfen: öffentliche Waage benutzen, Wägung unparteiisch durchführen, Wägung ablehnen bei Interessenkonflikt, Interessenkonflikt bei Waagebetrieb, Wägeergebnis beeinflussen verhindern, Pflicht zur neutralen Wägung, Verbot von Befangenheit bei Wägungen, nutzen, führen, lehnen, einflussen