§ 7 VKRegV

Technische Störungen des Klageregisters

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Macht der Verbraucher glaubhaft, dass seine Anmeldung oder seine Rücknahme der Anmeldung aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung des Verbandsklageregisters nicht eingegangen ist, und holt er die Anmeldung oder die Rücknahme unverzüglich nach, so ist sie als zum Zeitpunkt der glaubhaft gemachten vorherigen Anmeldung oder Rücknahme eingegangen anzusehen. Das Bundesamt für Justiz dokumentiert den Zeitpunkt des Beginns und des Endes von technischen Störungen des Verbandsklageregisters.

Suchhilfen: technische Störung Anmeldung, Klageregister Ausfall, Registrierung nicht eingegangen, Nachmeldung bei Systemfehler, Verbraucher Systemausfall, Anmeldung nach Registerstörung, Verzögerte Klageeinreichung, meldung, gegangen