§ 7a VKRegV

Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher

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Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine E‑Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden.

Suchhilfen: Verbraucher Benachrichtigung per E‑Mail, kleine Unternehmen Klageinformation, Verbandsklage Hinweis per Mail, Verbraucherregister Meldung per E‑Mail, Verbraucherinfo bei Registereintrag, nachrichtigung, nehmen