§ 15 MilchPQV – Markenbutter
(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu § 13 folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
- Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei
- a)
- die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und
- b)
- der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist,
- 2.
- Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,
- 3.
- Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der
- a)
- Streichfähigkeit,
- b)
- Wasserverteilung und
- c)
- vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
- 4.
- Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte erforderlich.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MilchPQV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juni 2026