Anlage 1 MindZV – (zu § 15 Absatz 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 837)


Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …


Erträge*:
Kapitalerträge… Euro
Risikoergebnis… Euro
übriges Ergebnis… Euro
Summe… Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins… Euro
Direktgutschrift… Euro
Zuführung zur RfB… Euro
Summe… Euro
*

Fußnoten

Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MindZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2020 I 1688

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2020