Anlage 1 MindZV – (zu § 15 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 837)
Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …
Erträge*:
| Kapitalerträge | … Euro |
| Risikoergebnis | … Euro |
| übriges Ergebnis | … Euro |
| Summe | … Euro |
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
*
| Rechnungszins | … Euro |
| Direktgutschrift | … Euro |
| Zuführung zur RfB | … Euro |
| Summe | … Euro |
Fußnoten
Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MindZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2020 I 1688
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2020