Anlage 2 MindZV
(zu § 15 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1688)
| Stand am Anfang des Geschäftsjahres | … Euro |
| Stand am Ende des Geschäftsjahres | … Euro |
Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rückerstattung früherer Einschüsse verfügbar.
(zu § 15 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1688)
| Stand am Anfang des Geschäftsjahres | … Euro |
| Stand am Ende des Geschäftsjahres | … Euro |
Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rückerstattung früherer Einschüsse verfügbar.