§ 14 MISSAufstV – Zeitpunkt, Dauer und Ziel

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(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.

(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MISSAufstV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026