§ 49 1. WOMitbestG – Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 1. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026