§ 109 2. WOMitbestG – Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste
(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 2. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026