§ 109 2. WOMitbestG – Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste

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(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 2. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026