§ 11 2. WOMitbestG – Übersendung der Wählerliste

📖 🔍

(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Unternehmenswahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen der in der Regel im Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mit. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste verlangt worden, so erfolgt die Übersendung unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.

(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste dem Unternehmenswahlvorstand unverzüglich mit.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 2. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026