§ 113a 2. WOMitbestG – Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 2. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026