§ 115 2. WOMitbestG – Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 2. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026