§ 68 2. WOMitbestG

Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang

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(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in dem Wahlgang zu wählen sind.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.

Suchhilfen: einziger Wahlvorschlag Delegierte, Wahl ohne Konkurrenz, Delegiertenwahl bei einem Vorschlag, Einzelvorschlag Wahlgang, Delegiertenbestimmung bei einziger Liste, Wahlvorschlag nur ein Kandidat, Wahlgang ohne Gegenkandidaten, kandidaten