§ 14 MKSeuchV 2005
Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
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(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung an.
- 1.
- ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG an,
- 2.
- kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG oder eine virologische Untersuchung anordnen,
- 3.
- kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 4.
- gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
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