§ 23 MKSeuchV 2005

Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet

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Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

Suchhilfen: Tötung von Tieren anordnen, Sperrbezirk Tierseuche, Impfgebiet Tierseuche, Beobachtungsgebiet Tierseuche, Infektionsherd beseitigen, Tierische Seuchenbekämpfung, ordnen, seitigen