§ 31a MKSeuchV 2005 – Weitergehende Maßnahmen

📖 🔍

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MKSeuchV 2005, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. November 2018