§ 20 MolkMeistPrV – Befreiung von Prüfungsbestandteilen

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Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MolkMeistPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-9-10 v. 27.5.1994 I 1195 (MolkMeistPrV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026