§ 25 MPDG
Sponsor oder rechtlicher Vertreter des Sponsors
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Bei ausschließlich national durchgeführten oder bei national und in Drittstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen, Leistungsstudien und sonstigen klinischen Prüfungen muss ein Sponsor oder ein rechtlicher Vertreter des Sponsors im Sinne von Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 58 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 vorhanden sein, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
Fußnoten
(+++ § 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 47 Abs. 3 Eingangssatz +++)
Suchhilfen: Sponsor klinische Prüfung, rechtlicher Vertreter Sponsor, Verantwortlicher Sponsor EU, Klinische Studie Vertreter, EU‑Medizinprodukteverordnung Sponsor, Sponsor Sitz EU‑Staat, Vertreter für Prüfungs‑Sponsor, Sponsorpflicht klinische Studie