| 1 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilen
- b)
- Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- c)
- Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen
- d)
- Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheiden
- e)
- Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnen
- f)
- Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheiden
- g)
- Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
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| 2 | Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten
- b)
- Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzen
- c)
- Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentieren
- d)
- Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen
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| 3 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellen
- d)
- Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
- e)
- Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen
- f)
- Passungen normgerecht herstellen
- g)
- Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformen
- h)
- Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen
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| | - i)
- Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennen
- j)
- Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformen
- k)
- Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen
- l)
- Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen
- m)
- Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellen
- n)
- Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbinden
- o)
- Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden
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| 4 | Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwenden
- b)
- steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswerten
- c)
- Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheiden
- d)
- Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten
- e)
- Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren
- f)
- Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
- g)
- im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik:
- aa)
- Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzen
- bb)
- Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellen
- cc)
- Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellen
- dd)
- Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontieren
- h)
- im Bereich Elektrotechnik:
- aa)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhalten
- bb)
- Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzieren
- cc)
- Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbinden
- dd)
- Bauteile mechanisch montieren und demontieren
- ee)
- Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
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| 5 | Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen
- b)
- Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagern
- c)
- Transportwege absichern
- d)
- Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen
| | 2 |
| 6 | Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Ablaufpläne anwenden
- b)
- Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigen
- c)
- Produktionsanlagen beschicken
- d)
- Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellen
- e)
- Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassen
- f)
- Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedienen
- g)
- Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentieren
- h)
- energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzen
- i)
- Energieverluste vermeiden
- j)
- Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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| 7 | Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen
- b)
- Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussen
- c)
- Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhaben
- d)
- gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleiten
- e)
- Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
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| 8 | Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigen
- b)
- Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden
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- c)
- Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigen
- d)
- Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten
- e)
- Werkstücke wärmebehandeln
- f)
- Wärmebehandlungsdiagramme auswerten
| | 2 |
| 9 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheiden
- b)
- Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden
- c)
- Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheiden
- d)
- betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
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| 10 | Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwenden
- b)
- Wartungs- und Inspektionslisten anwenden
- c)
- Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen
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- d)
- Störungen und ihre Ursachen feststellen
- e)
- Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen
- f)
- Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommunizieren
- g)
- betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten
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