§ 20 NachwV
Koordinierung
↗ Links
- 1.
- jederzeit zwischen den Absendern und vorgesehenen Empfängern vermittelt werden können,
- 2.
- derart verschlüsselt werden können, dass sie nur für die vorgesehenen Empfänger zugänglich sind und
- 3.
- im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespeichert werden.
(2) Die von den Ländern in Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 betriebenen informationstechnischen Systeme und Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation dürfen von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweis- und Registerführung genutzt werden, sofern die Länder nichts anderes bestimmen.
(3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen oder Belege nach § 16a vorlegen und dabei Nachweise nach dieser Verordnung verwenden oder informationstechnische Systeme sowie die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Abfallentsorgung grenzüberschreitend, IT‑Systeme für Abfallnachweis, Nachweis‑ und Registerführung, verschlüsselte Abfallnachweise, Datenvermittlung zwischen Behörden, Nachweis‑pflichtige Entsorgung, fallentsorgung, hörden, sorgung