§ 28 NachwV
Vergabe von Kennnummern
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(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.
- 1.
- "EN" für Entsorgungsnachweis,
- 2.
- "SN" für Sammelentsorgungsnachweis,
- 3.
- "FR" für Freistellung,
- 4.
- "RE" für Register.
(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.
(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.
(5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.
- A
- Schleswig-Holstein
- B
- Hamburg
- C
- Niedersachsen
- D
- Bremen
- E
- Nordrhein-Westfalen
- F
- Hessen
- G
- Rheinland-Pfalz
- H
- Baden-Württemberg
- I
- Bayern
- K
- Saarland
- L
- Berlin
- M
- Mecklenburg-Vorpommern
- N
- Sachsen-Anhalt
- P
- Brandenburg
- R
- Thüringen
- S
- Sachsen.
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