§ 26 NeuGlV
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
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Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest
- 1.
- die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Abstimmenden,
- 3.
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 5.
- die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und
- 6.
- die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.
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