§ 9 NeuGlV

Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke

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(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.

Suchhilfen: Stimmbezirk festlegen, Gemeinde Wahlbezirk, Wahlkreis abgrenzen, Sonderstimmbezirk bestimmen, Wahlbezirk Grenzen, Wahlbezirk Bildung, stimmen