§ 21 NotSanG

Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

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Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die
1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.

Suchhilfen: Ausnahme Notfallsanitätergesetz, Geltungsbereich Ausschluss, Ausbildungsregelung nicht anwendbar, Ausbildungsrechtliche Ausnahme, bildungsregelung