§ 26 NotSanG
Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
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(1) Wird gegen die Pflichten nach § 22 Absatz 2 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
(2) Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
- 1.
- alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie
- 2.
- Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Suchhilfen: Informationsaustausch Gesundheitsberufe, Niederlassungsüberprüfung EU, Berufsbezogene Sanktionen prüfen, Behördliche Unterrichtungspflicht, EU‑Dienstleisterkontrolle