§ 6 NotViKoV

Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch

📖

Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen sowie von Zugriffsmöglichkeiten auf Vorgänge zu treffen.

Suchhilfen: Zugangsberechtigung schützen, Missbrauch verhindern, IT‑Sicherheitsmaßnahmen, Zugriffskontrolle einrichten, technische Zugriffssicherheit, Sicherungsmaßnahmen Notarkammer, Zugangsrechte missbrauchen, gangsberechtigung, richten