§ 7 NotViKoV
Sichere informationstechnische Netze
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Das Videokommunikationssystem ist für Amtspersonen und die bei diesen beschäftigten Personen nur über solche informationstechnischen Netze zugänglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit dem Videokommunikationssystem gesichert verbunden sind.
Suchhilfen: sichere IT‑Netze, Zugang staatliche Netze, Videokommunikation Amt, öffentliche IT‑Infrastruktur, gesicherte Netzwerkverbindung, Zugriff nur über Behörden‑Netz, IT‑Sicherheitsanforderungen für Behörden, hörden