§ 14 NSVerbG

Umstellung von Reichsmarkansprüchen

📖

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprüche.

Suchhilfen: Reichsmarkanspruch umwandeln, alte Währung Forderung, Währungsumstellung Geld, Reichsmark Rückzahlung, Anspruch umrechnen, Geldumtausch Reichsmark, Umstellung von Forderungen, Währungsumwandlung historische Währung, rechnen, stellung