§ 16 Offshore-ArbZV

Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde

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Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.

Suchhilfen: Sicherheitsmaßnahmen festlegen, Gesundheitsschutz der Beschäftigten, Aufsichtsbehörde Zustimmungen, Besondere Umstände nachweisen, Erweiterte Ausnahmen erhalten, Arbeitsschutzgenehmigung, Betriebserlaubnis für Sonderfälle, schäftigten, stimmungen, weisen, nahmen, halten