§ 1 OrdenNachwV
Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises
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(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch
- a)
- Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,
- b)
- Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und
- c)
- beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.
(2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.
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