§ 2 OrdenNachwV – Zuständige Behörden
Für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes ist, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zuständig.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OrdenNachwV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026