§ 10 OrdenNachwV – Ausstellung der Ersatzurkunde

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Hält die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung für erbracht und sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist, so stellt sie eine Ersatzurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OrdenNachwV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026