§ 11 OrdenNachwV – Versagung der Ersatzurkunde

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Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 10 nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen. Wegen mangelnden Nachweises der ordnungsgemäßen Verleihung kann der Antrag erst abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller nach § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OrdenNachwV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026