§ 12 OrdenNachwV – Form von Bescheiden
Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OrdenNachwV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026