§ 12 OrdenNachwV – Form von Bescheiden

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Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OrdenNachwV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026