§ 19 OrdenNachwV – Ausstellung eines Berechtigungsausweises
(1) Der Berechtigungsausweis (§ 13) ist von der zuständigen Behörde (§ 14) für die Stufe auszustellen, in der der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigt ist, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsausweises nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OrdenNachwV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026