§ 20 OrdenNachwV – Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden

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Soweit in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) Entscheidungen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens durch andere als die verleihungsberechtigten Stellen vorgesehen sind, treten an deren Stelle Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden über die Ausstellung von Berechtigungsausweisen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OrdenNachwV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026