§ 22 OrdenNachwV
Gebühren
📖
↗ Links
(1) Die Bundesbehörden erheben für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a Gebühren. Die Gebühr beträgt für jede Urkunde entsprechend dem Arbeitsaufwand mindestens 5 Deutsche Mark und höchstens 10 Deutsche Mark. Sie kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen erlassen werden.
(2)
Suchhilfen: Gebühren Bescheinigung, Kosten Ausstellung Urkunde, Gebührenerlass beantragen, Amtliche Bescheinigung Kosten, Gebühren für Urkunden, Gebührenhöhe Behörde, scheinigung, stellung, antragen