§ 5 OWiG

Räumliche Geltung

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Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Suchhilfen: Ordnungswidrigkeit im Ausland, Bußgeld auf Schiff, Verstoß im Luftfahrzeug, Räumlicher Geltungsbereich, Bußgeld bei Bundesflagge, Verstoß außerhalb Deutschlands, Bußgeld bei ausländischem Flugzeug, Ordnungswidrigkeit auf deutschem Schiff