§ 12 PassG – Einziehung

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(1) Ein nach § 11 ungültiger Pass oder Passersatz kann eingezogen werden. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Pass einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PassG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026