Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Zuletzt geändert Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde
- § 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
- § 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
- § 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
- § 7 Pflichten des Cloudanbieters
- § 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
- § 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
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Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten
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Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
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Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
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Abschnitt 6 Amtliche Pässe
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Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften
- § 29 Übergangsregelung
- Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
- Anlage 2b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
- Anlage 2 Passmuster Reisepass (32 Seiten)
- Anlage 2a Passmuster Reisepass (48 Seiten)
- Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
- Anlage 2d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
- Anlage 3
- Anlage 4 Passmuster Dienstpass
- Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass
- Anlage 6
- Anlage 7
- Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
- Anlage 8 (zu § 16 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
- Anlage 9
- Anlage 10
- Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes