§ 162 PAO – Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

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(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
1.
am 1. August 2022 bestanden,
2.
nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
3.
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026