Zehnter Teil – Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
- 1.
- nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und
- 2.
- auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden.
- 1.
- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
- 3.
- der Schweiz
- 1.
- für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,
- 2.
- für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.
§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
- 1.
- trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und
- 2.
- in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Patentanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Patentanwaltskammer an Eides statt zu versichern.
- 1.
- der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen.
- 1.
- sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Elfte Teil und
- 2.
- die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung.
(4) Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden.
- 1.
- Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),
- 2.
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),
- 3.
- Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und
- 4.
- Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
§ 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
- ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Patentangelegenheiten ist,
- 2.
- sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist,
- 3.
- ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,
- 4.
- die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und
- 5.
- sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen ist.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene ausländische Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. § 52n ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist.
(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Patentanwälte patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.
(4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Patentanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.
(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.
(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts.
(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 29 Absatz 4 einzutragen. § 29 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen sind, die zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind.
§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.