§ 117 PatG

📖

Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

Suchhilfen: Berufungsgericht Prüfungsumfang, späte Beweisaufnahme, zurückgewiesene Beweismittel, neue Beweismittel