§ 48 PflBG
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
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(1) Wird gegen die Pflichten nach § 45 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
(2) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
- 1.
- alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie
- 2.
- Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Fußnoten
(+++ § 48: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 5 +++)
Suchhilfen: Dienstleistungserbringung prüfen, Berufsqualifikation überprüfen, EU‑Dienstleister Kontrolle, Berufsbezogene Sanktionen prüfen